Rechtsordnung (RO)

§ 17 Verfahren und Strafen bei Vergehen von Spielern und Mannschaftsoffiziellen innerhalb der Wettkampfstätte

(1) Wird ein Spieler oder Mannschaftsoffizieller
a) auf Grund einer besonders rücksichtslosen, besonders gefährlichen, vorsätzlichen oder arglistigen Aktion (Regel 8:6 Internationale Handballregeln (IHR)) oder

b) auf Grund eines besonders grob unsportlichen Verhaltens nach Regel 8:10 a) oder b) (IHR)

c) auf Grund eines besonders grob unsportlichen Verhaltens nach Regel 8:10 c) oder d) (IHR)

disqualifiziert und erfolgt im Spielbericht der Hinweis auf die Einstufung des Verhaltens nach Regel 8:6 bzw. 8:10 a), b), c) oder d), ist er im Falle der Unterabsätze a) und b) vorläufig für das nächste Meisterschafts- oder Pokalspielmeisterschaftsspiel und im Fall des Unterabsatzes c) vorläufig für das nächste Meisterschafts- oder Pokalmeisterschaftsspiel (in der Mannschaft, in der er fehlbar wurde) gesperrt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens oder einer Benachrichtigung bedarf.

(2) Der Betroffene oder dessen Verein/Spielgemeinschaft kann innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach dem betreffenden Spiel eine Stellungnahme gegenüber der Spielleitenden Stelle abgeben (rechtliches Gehör). Fax oder E-Mail sind zugelassen.

(3) Die Spielleitende Stelle prüft anhand des Schiedsrichterberichts, eines Berichts der Spielaufsicht/des Technischen Delegierten und gegebenenfalls der Stellungnahme des Betroffenen oder des betroffenen Vereins/der Spielgemeinschaft den Sachverhalt. Sie kann auf Grund dieser Prüfung a. die für das Vergehen vorgesehenen Strafen verhängen, sie unterrichtet hiervon auch den betroffenen Spieler bzw. Mannschaftsoffiziellen über dessen Verein/Spielgemeinschaft; b. nach Ausspruch der Höchststrafe die weitergehende Bestrafung bei der zuständigen Rechtsinstanz beantragen. Sie unterrichtet davon vor Ablauf der Frist von zwei Wochen den betroffenen Verein/die betroffene Spielgemeinschaft.

(4) Verzichtet die Spielleitende Stelle innerhalb der Dauer der vorläufigen Sperre nach Abs. 1, d. h. bis zum jeweiligen nächsten Spiel auf weitere Maßnahmen, darf der vorläufig gesperrte Spieler oder Mannschaftsoffizielle mit Ablauf dieser Frist wieder am Spielbetrieb teilnehmen.

(5) Strafbefugnisse der Spielleitenden Stelle für folgende Tatbestände:
a)Besonders rücksichtslose, besonders gefährliche, vorsätzliche oder arglistige Aktionen (Regel 8:6 IHR) gegen Schiedsrichter, Zeitnehmer, Sekretär und Spielaufsicht/Technischen Delegierten können von der Spielleitenden Stelle mit einer Sperre von bis zu 10 Meisterschafts- bzw. Pokalspielen und/oder einer Geldstrafe von bis zu 15.000,00 € bestraft werden.

b) Besonders rücksichtslose, besonders gefährliche, vorsätzliche oder arglistige Aktionen (Regel 8:6 IHR) gegen Spieler, Mannschaftsoffizielle und andere Personen können von der Spielleitenden Stelle mit einer Sperre von bis zu zehn Meisterschafts- bzw. Pokalspielen und/oder einer Geldstrafe von bis zu 15.000,00 € bestraft werden. DHB-Rechtsordnung (RO) Seite 8 Stand 15./16.05.2015

c) Besonders grob unsportliches Verhalten (Regel 8:10 IHR) kann von der Spielleitenden Stelle mit einer Sperre von bis zu vier Meisterschafts- bzw. Pokalspielen und/oder einer Geldstrafe von bis zu bis zu 5.000,00 € bestraft werden.

d) Grob unsportliches Verhalten oder wiederholt unsportliches Verhalten eines Mannschaftsoffiziellen kann von der Spielleitenden Stelle mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000,00 € bestraft werden.

(6) Vorfälle entsprechend den Tatbeständen in Abs. 5 vor Spielbeginn und nach Spielende innerhalb der Wettkampfstätte, die die Schiedsrichter auf dem Spielbericht vermerken oder wegen derer die Spielaufsicht/ der Technische Delegierte einen Bericht angekündigt hat, können von der Spielleitenden Stelle im Rahmen ihrer Strafbefugnis geahndet werden.

(7) Die Spielleitende Stelle kann auch Tatbestände entsprechend Abs. 1, 5 und 6 vor Spielbeginn, in der Halbzeitpause und nach Spielende ahnden, wenn der Schiedsrichter den Vorfall nicht wahrgenommen, damit keine positive oder negative Tatsachenfeststellung darüber getroffen und keine Entscheidung gefällt hat.

DHB-Ressort Recht Stand: 2015

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